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Pflichten der Unterzeichner 2.1
Informationspflicht
Die
Unterzeichner verpflichten sich, ihr Wissen, im Besonderen
das über feindliche Mächte, mit den Vertragspartnern
zu teilen, sofern es für diese von Interesse
sein könnte.
2.2
Beistandspflicht
Wird
einer der Unterzeichner von einer dritten Macht bedroht
oder angegriffen, so sind die Vertragspartner
verpflichtet, ihm unverzüglich zur Hilfe zu eilen.
2.3 Neutralitätsgebot
Erklärt einer der Unterzeichner
einer dritten Macht ohne zwingenden Grund den Krieg, so
sind die Vertragspartner ihm gegenüber
zu wohlwollender Neutralität verpflichtet.
3
Bindung an den Vertrag
Der
Vertrag wird mit der Unterzeichnung für die
unterzeichnenden Parteien
gültig. Eine Verletzung des Vertrages durch eine Partei
bedarf der Klärung vor einem ordentlichen Gericht.
4
Dauer des Vertrages
Die
Bündniszugehörigkeit besteht für die Dauer von einem Jahr ab
der Unterzeichnung. Wird diese nicht vor Ablauf dieses
Jahres gekündigt, so verlängert sie sich um ein weiteres
Jahr.
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